Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen (AEB)
Almteilweg 3, 6706 Bürs
eingetragen zu FN 257048m im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch
(Stand September 2024)
Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen (im Folgenden auch „AEB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden auch „Vertragspartner“) und der der SCHMIDT`s Handelsgesellschaft mbH sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs 3 UGB; in der Folge auch: Unternehmen oder SCHMIDT`s). Diese AEB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen SCHMIDT`s und dem Vertragspartner, auch wenn diese ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese AEB erfolgen. Abweichenden Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Punkte dieser AEB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Parteien werden an-stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren.
Von diesen AEB abweichende oder über sie hinausgehende Regelungen gelten nur so weit, als wir dies schriftlich erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Gegenteiliges vorgesehen ist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
Bei einmaliger Annahme dieser AEB gelten spätere, auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu den Geschäftsbedingungen von SCHMIDT`s erteilt.
Unsere Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“). Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).
Bestellung - Auftragsbestätigung - Produktions-änderungen
Bestellungen, die von uns getätigt werden, erhalten nur Wirksamkeit, wenn diese schriftlich ausgefertigt wurden. In allen Bestellungen oder Aufträgen und uns betreffen-den Schriftstücken ist die Bestellnummer von uns anzugeben. An eine Bestellung halten wir uns für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab dem Datum der Bestellung, gebunden.
Unsere Bestellungen (Ziff. 1) sind von unseren Lieferanten/Auftragnehmern schriftlich innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Geht die Auftragsbestätigung nach Ablauf der zweiwöchigen Bindungsfrist bei uns ein, stellt dies eine neue Vertragsofferte dar.
Der Lieferant/Auftragnehmer hat zu prüfen, ob die Bezeichnungen in unseren Bestell-schreiben richtig sind und ob das Material der bekannten Zweckbestimmung genügt. Hat der Lieferant/Auftragnehmer gegen die Verwendbarkeit Bedenken, hat er uns unverzüglich darüber zu informieren.
Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die der schriftlichen Auftragsbestätigung beige-fügt sind, werden als bindender Vertragsbestandteil angesehen. Im Falle sich in einer Auftragsbestätigung Irrtümer und/oder Schreibfehler eingeschlichen haben, können die-se Versehen auch nach Vertragsabschluss von uns korrigiert werden.
Änderungen der Liefergegenstände in Konstruktion und/oder Ausführung darf der Lieferant/Auftragnehmer nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. Soweit zumutbar, können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und/oder Ausführung verlangen, wobei etwaige Mehr- oder Minderkosten sowie etwaige Auswirkungen auf Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln sind.
Mündliche Absprachen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Grundsätzlich akzeptieren wir eine Auftragsbestätigung nur in Form einer unterzeichneten oder abgestempelten Kopie der Bestellung als vorbehaltlose Auftragsbestätigung.
Einsprüche gegen Bestimmungen der Bestellung müssen zumindest in Form einer deutlich erkennbar abgeänderten Kopie der Bestellung erfolgen. Sollten wir innerhalb von 3 Arbeitstagen bezogen auf das Bestelldatum keinen schriftlichen Einspruch erhalten, gehen wir davon aus, dass die Bestellung in vollem Umfang als vom Vertragspartner
angenommen gilt.
Preis
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat.
Ein in unserer Bestellung genannter Preis - Irrtümer vorbehalten - ist rechtsverbindlich. Umsatzsteuer ist, sofern sie nicht als zusätzlicher Bestandteil des Preises genannt wird, im Preis enthalten.
Die vereinbarten Preise verstehen sich mangels spezieller Vereinbarung „geliefert verzollt“ gemäß DDP-Klausel (delivered duty paid), die nach den Incoterms 2020 auszulegen ist. Sie umfassen alle Leistungen, die mit der Lieferung der Gegenstände verbunden sind, also insbesondere Verpackung und Transport zum Firmensitz der SCHMIDT`s Handelsgesellschaft mbH, Almteilweg 3, 6706 Bürs oder zu einem sonst schriftlich vereinbarten Bestimmungsort. Der Lieferant/Auftragnehmer hat alle Steuern, Gebühren, Abgaben und sonstigen Kosten zu tragen, die bei der Verzollung entstehen.
Lieferzeit
Die in der Bestellung vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich. Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, wird die Vertragsstrafe gemäß Ziff. 4 ausgelöst und es können Schadenersatzansprüche entstehen. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen bestimmten Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns umgehend über den Grund und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir, ohne dass dem Lieferanten/Auftragnehmer hieraus Ansprüche erwachsen, entweder nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
Die vorbehaltlose Annahme der verzögernden Lieferung und/oder Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadenersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung und/oder Leistung.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang des Liefergegenstandes am Erfüllungsort.
Vornehmlich um die Erfüllung der Lieferverpflichtung zu sichern, verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer, im Falle des Verzugs für jeden vollen Werktag des Verzugs (ohne Sonnabend) eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Auftragswerts zu leisten, höchstens jedoch 5 % des Auftragswerts. Der Auftragswert versteht sich jeweils ein-schließlich Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes und die Rechte gem. § 4 Ziff. 2 dieses Vertrags bleiben im Falle einer Geltendmachung unberührt. Die geleistete Vertragsstrafe wird dabei auf den Schadensersatzanspruch an-gerechnet.
Die Vertragsstrafe gemäß Ziff. 4 entsteht auch dann, wenn der
Lieferant/Auftragnehmer, der bestimmte Sachen zu liefern hat, dadurch in Verzug gerät, dass er mangelhafte Ware liefert, wir die Ware zurückweisen und Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen.
Lieferung und Leistung - Erfüllungsort
Die Lieferung muss hinsichtlich der Beschaffenheit der Vertragsware und des Preises präzise unserem Auftrag entsprechen. Voraus-, Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung erlaubt.
Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten/Auftragnehmers. Bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir, ohne dass dem Lieferanten/Auftragnehmern hieraus Ansprüche erwachsen, entweder nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen; nach unserer Wahl per Bahn, Post oder Spedition.
Der Erfüllungsort ist der Firmensitz der SCHMIDT`s Handelsgesellschaft mbH, Almteil-weg 3, 6706 Bürs, Österreich oder ein in der Bestellung genannter sonstiger Bestimmungsort. Die Ablieferung/Leistung hat an den vorgenannten Firmensitz zu erfolgen. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangs-stelle bewirkt auch keinen Gefahrenübergang zu unseren Lasten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Die Übergabe der Vertragswaren zur Lieferung/Leistung darf nur auf den auf dem Firmengelände ausgewiesenen Lagerplätzen erfolgen.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein als Begleitpapier beizufügen. Dieser Lieferschein muss die handelsüblichen Angaben enthalten, insbesondere Bestellnummer, genaue Bezeichnung der Ware, gelieferte Menge, Abmessungen, Gewicht, Verpackung. Bei Lieferungen mit der Bahn oder mit Speditionen sind die vorstehenden Daten auch auf den Frachtbriefen und/oder sonstigen Warenbegleitpapieren anzugeben. Eine Rech-nung stellt keinen Lieferschein dar. Unterlässt der Lieferant/Auftragnehmer diese Angaben ganz oder teilweise, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich; etwaige, dadurch entstehende Mehrkosten/Verluste gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers. Ausländische Lieferanten/Auftragnehmer haben neben den
gewöhnlichen Warenbegleitpapieren auch Zolldokumente beizufügen.
Zur vollständigen Lieferung gehört die Übergabe der zugehörigen Unterlagen (Dokumentation). Bis zur Aushändigung der vollständigen Dokumentation ist die vertragliche Leistung nicht vollständig erfüllt. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Übergabe sämtlicher Unterlagen zurückzubehalten.
Soweit der Lieferant/Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, hat er sie auf seine Kosten bei uns abzuholen. Falls er eine Zusendung der zurückzunehmenden Verpackung wünscht, trägt er die an-fallenden Versandkosten.
Der Lieferant/Auftragnehmer hat die Kosten der Transportversicherung für die versandten Bestellungen zu tragen. Wird beschädigte Ware geliefert, gilt der Vertrag als nicht erfüllt und der Lieferant/Auftragnehmer gerät in Verzug. Der auf diese Weise eingetretene Verzug des Lieferanten/Auftragnehmers löst die unter § 3 Ziff. 4 dieser AEB
vereinbarte Vertragsstrafe aus und berechtigt zur Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprüchen.
Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Verpackung an den Vertragswaren entstanden sind, hat der Lieferant/Auftragnehmer zu ersetzen.
Der Lieferant/Auftragnehmer haftet dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, nach den geltenden Bestimmungen gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat auch in der Auftragsbestätigung und in allen Versandpapieren zu er-folgen.
Rechte bei Mängeln
Bei einem Sach- oder Rechtsmangel stehen SCHMIDT`s die gesetzlichen Mängelrechte und die unten in Ziff. 4 aufgeführten Ansprüche zu. Der Lieferant/Auftragnehmer beachtet die in der Europäischen Union und für Österreich einschlägigen, für die Produktbeschaffenheit relevanten Bestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Umweltgesetze,
EU-Vorschriften). Soweit der Lieferant/Auftragnehmer eine Garantie
übernommen hat, treten die Rechte aus der Garantie zu den gesetzlichen Mängelrechten.
Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 378 Unternehmensgesetz-buch oder vergleichbare Vorschriften sind nicht anzuwenden und werden einvernehmlich ausgeschlossen. Hat der Lieferant/Auftragnehmer seinen Sitz in einem anderen Land als Österreich, sind die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach dem
anwendbaren UN-Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen
(vgl. § 12 Ziff. 2 dieser AEB).
Die Wareneingangsprüfung beim Auftragnehmer beschränkt sich auf die Überprüfung der Lieferscheindaten, die Überprüfung der Anzahl der Liefereinheiten sowie die Überprüfung auf äußerlich an der Transportverpackung deutlich erkennbare Transportschäden. Mängel, die nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt worden sind, werden durch den Auftraggeber ohne schuldhafte Verzögerung unmittelbar dem Lieferanten/Auftragnehmer angezeigt.
Wir sind jederzeit und in Abweichung zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers schadhafte Teile zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen oder dies auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers durch Dritte vornehmen zu lassen. Das Gleiche gilt, wenn Lieferanten/Auftragnehmer mit der Erfüllung unserer Mängelansprüche in Verzug geraten.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche bei Lieferung beweglicher Sachen (ausgenommen: Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bau-werke verwendet werden) sowie des Aufwendungsersatzanspruches gemäß Ziff. 4. beträgt drei Jahre ab Ablieferung.
Der Verlust des Anspruches auf Lieferung tritt erst dann ein, wenn der an seine Stelle getretene Schadensersatzanspruch tatsächlich erfüllt worden ist.
Ist der Lieferant/Auftragnehmer der Hersteller eines zum längeren Gebrauch bestimmten technischen Gegenstandes, ist er unabhängig von der Dauer der Verjährungsfristen verpflichtet, für die gewöhnliche Lebensdauer des Liefergegenstandes die Ersatzteilversorgung sicherzustellen.
Verletzung von Schutzrechten Dritter
Sollten dem Lieferant/Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten, die im Zusammenhang mit den Vertragswaren oder -leistungen stehen, bekannt werden, hat der Lieferant/Auftragnehmer uns über diesen Umstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Werden wir von einem Dritten in Bezug auf den Liefergegenstand wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, uns für diese Ansprüche
schad- und klaglos zu halten. Diese Schad- und Klagloshaltung des Lieferanten/Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Haftungsfreistellung
Werden wir wegen eines Fehlers der Lieferung des Auftragnehmers/Lieferanten aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat der Auftragnehmer/Lieferant uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung freizustellen Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers/Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Auftragnehmer/Lieferanten übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und/oder -abwehr oder Austausch-/Rückrufaktion.
Rechnungserteilung - Zahlung – Abtretung - Aufrechnung
Rechnungen sind in der in unserer Bestellung genannten Anzahl nach jeder Lieferung oder Leistung zu übersenden. Rechnungsduplikate sind als solche zu bezeichnen. In den Rechnungen sind neben einer etwaigen von uns verwendeten Bestellnummer, Artikelnummer und Kommissionsnummer die gleichen Daten anzugeben, wie unter § 4 Ziff 5 angeführt. Der Lauf der Zahlungsfrist und der Frist für die Vornahme des Skontoabzugs werden unterbrochen, wenn die Bearbeitung der Rechnung auf Schwierigkeiten stößt, weil die erforderlichen Daten fehlen.
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung bis zum 25. des dem Waren- und Rechnungserhalt folgenden Monats mit einem Skontoabzug von 3 % des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 90 Tagen nach Waren- und Rechnungs-erhalt ohne Abzug. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, wird der Skontoabzug für jede einzelne Zahlung gewährt, soweit diese innerhalb der vorstehend Satz 1 genannten Skontofrist erfolgt. Teilt uns der Kunde schriftlich mit, dass er keinen Skontoabzug gewährt, erfolgt Zahlung innerhalb von 120 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt ohne Abzug.
Die Art des Zahlungsmittels wird durch uns bestimmt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung - auch im Hinblick auf die Berechtigung zum Skontoabzug - genügt es, wenn wir die jeweilige Leistungshandlung am Leistungsort fristgemäß erbringen. Als Leistungsort gilt der Firmensitz SCHMIDT`s Handelsgesellschaft mbH, Almteilweg 3, 6706 Bürs,
Österreich.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen zulässigen Umfang zu. Die Aufrechnung ist insbesondere mit Vertragsstrafe Forderungen statthaft.
Der Lieferant/Auftragnehmer darf die Kaufpreisforderung nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden. Im Falle einer Mängelrüge der Vertragsware, sind wir berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns auch im Falle einer Forderungsabtretung im gesetzlichen Umfang zu.
Geheimhaltung - Fertigungsunterlagen - Daten
An den dem Lieferanten/Auftragnehmer übergebenen Fertigungsunterlagen (z. B. Mo-delle, Muster, Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Die Fertigungsunterlagen dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferant/Auftragnehmer darf die ihm von uns zur Verfügung gestellten Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten weder zur Einsicht noch zur Verfügung überlassen. Entsprechendes gilt für die unter Verwendung unserer Angaben hergestellten Waren; diese Waren dürfen weder im rohen Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikate Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Parteien sind im Übrigen verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners geheim zu halten, auch über die Dauer des Vertrags hinaus. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf allgemein bekannte Umstände und endet in jedem Fall, wenn die Umstände öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten/Auftragnehmers hierfür ursächlich war.
Der Lieferant/Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass, soweit dies für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist, seine Daten abgespeichert und weiterverarbeitet werden.
Materialbeistellung - Eigentumsvorbehalte
Materialien, die uns zur Weiterverarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden, gehen durch die Weiterverarbeitung in unser Eigentum über. Eigentumsvorbehalte der Lieferanten/Auftraggeber über alle gekauften/gelieferten Sachen sind nicht rechtswirksam und wird diesen ausdrücklich widersprochen.
Gerichtsstand - anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Vertrags- bzw. Lieferbeziehung er-gebenden Streitigkeiten ist Bludenz/Österreich.
Für unsere Einkaufs- und Auftragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten gilt österreichisches Recht. Hat der Lieferant/Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb von Österreich kommt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) zur Anwendung. Rechtsfragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, unterliegen dem materiellen österreichischen Recht.